Kanzlei Dr. Gerrit Mesch – Rechtsanwalt in Uplengen, Ostfriesland
Dr. Gerrit Mesch
Arbeitsrecht5 Min.Dr. Gerrit Mesch

Der Mythos der drei Abmahnungen

Braucht man wirklich drei Abmahnungen vor einer Kündigung? Rechtsanwalt Dr. Mesch erklärt, was Arbeitsgerichte tatsächlich prüfen – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Viele Mandanten glauben, dass eine verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht erst nach „drei Abmahnungen“ möglich ist. Das ist ein Mythos.

Arbeitsgerichte prüfen nicht, wie viele Abmahnungen in der Personalakte stehen, sondern ob der Arbeitgeber eine konkrete Pflichtverletzung gerügt, unmissverständlich vor weiteren Konsequenzen gewarnt und dem Arbeitnehmer eine echte Chance zur Verhaltensänderung gegeben hat. Eine wirksame Abmahnung kann – je nach Schwere und Wiederholung des Verstoßes – ausreichen, um eine spätere Kündigung zu tragen. In besonders gravierenden Fällen ist sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.

Für Arbeitnehmer

Wer wiederholt Pflichten verletzt, kann sich auf die „3‑Abmahnungs‑Regel“ nicht verlassen.

Für Arbeitgeber

Sorgfältig formulierte, rechtssichere Abmahnungen sind wichtiger als reine Stückzahl.

Ich berate sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu Abmahnung und Kündigungsschutz – von der Gestaltung bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Wenn Sie wissen möchten, ob in Ihrem konkreten Fall eine Abmahnung oder Kündigung wirksam ist, sprechen Sie mich gern an.

Häufige Fragen

Wie viele Abmahnungen sind vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich?

Es gibt keine feste Anzahl. Eine einzige wirksame Abmahnung kann ausreichen. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.

Was macht eine Abmahnung rechtswirksam?

Die Abmahnung muss eine konkrete Pflichtverletzung benennen, unmissverständlich vor Konsequenzen warnen und dem Arbeitnehmer eine Chance zur Verhaltensänderung geben.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit Mesch – Persönliche Beratung in Uplengen bei Leer und Oldenburg

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