Können Likes oder Kommentare auf Social Media wirklich zur Kündigung führen?
Arbeitsgerichte beschäftigen sich zunehmend mit Posts, Likes und Kommentaren von Beschäftigten in sozialen Netzwerken. Entscheidend ist, ob ein Beitrag nur private Meinungsäußerung ist oder bereits arbeitsrechtlich relevante Pflichtverstöße (z. B. Beleidigungen, Vertraulichkeitsbrüche, rufschädigende Tatsachenbehauptungen) enthält.
Die Rechtsprechung neigt dazu, öffentlich zugängliche Inhalte eher dem arbeitsrechtlich relevanten Bereich zuzuordnen als streng geschützte private Kommunikation. Gleichzeitig gelten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit – nicht jede unbedachte Äußerung rechtfertigt eine (fristlose) Kündigung.
Unternehmen und Beschäftigte sollten Social‑Media‑Richtlinien und konkrete Fälle sorgfältig prüfen, bevor drastische Maßnahmen ergriffen oder hingenommen werden. Wer wissen möchte, wie Gerichte vergleichbare Fälle beurteilt haben und welche Spielräume bestehen, kann sich gerne unverbindlich bei mir melden.
Häufige Fragen
Kann ein Like auf Social Media zur Kündigung führen?
Grundsätzlich ja, wenn das Liken in Zusammenhang mit Beleidigungen, Vertraulichkeitsbrüchen oder rufschädigenden Inhalten steht. Rein private Meinungsäußerungen sind jedoch geschützt.
Sind private Social-Media-Posts vom Arbeitgeber einsehbar?
Öffentlich zugängliche Inhalte werden von Gerichten eher dem arbeitsrechtlich relevanten Bereich zugeordnet. Streng private Kommunikation genießt höheren Schutz.
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