Kanzlei Dr. Gerrit Mesch – Rechtsanwalt in Uplengen, Ostfriesland
Dr. Gerrit Mesch
IT-Recht4 Min.Dr. Gerrit Mesch

Wenn Software „irgendwann“ fertig werden soll

Kein Fertigstellungstermin im Software-Vertrag? Das kostet Unternehmen Millionen. Rechtsanwalt Dr. Mesch zeigt, wie Sie sich vertraglich absichern.

Viele Unternehmen investieren sechs- oder siebenstellige Beträge in Individual‑Software, ohne einen klaren Fertigstellungstermin vertraglich zu fixieren. Ergebnis: verschobene Releases, gestreckte Budgets, interne Schuldzuweisungen – aber kaum belastbare Ansprüche gegen den Entwickler.

Dabei wäre es erstaunlich einfach, sich besser abzusichern:

  • Verbindliche Milestones mit Datumsangaben und Abnahme‑Kriterien
  • Klare Rechtsfolgen bei Verzug (z. B. Nachfrist, Rücktritts‑/Minderungs‑ und Schadensersatzrechte)

In meiner Praxis sehe ich immer wieder Verträge, in denen genau diese Punkte fehlen – und Vertriebsteams, die gegenüber ihren Kunden Termine versprochen haben, ohne im eigenen Entwicklervertrag ein entsprechendes Druckmittel zu haben.

Wer Software entwickelt oder einkauft, sollte seine Verträge deshalb einmal juristisch „debuggen“ lassen – bevor sich das Fehlen eines Fertigstellungstermins rächt.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn im Software-Vertrag kein Fertigstellungstermin steht?

Ohne verbindlichen Termin haben Sie kaum Druckmittel bei Verzögerungen. Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche greifen oft nicht ohne klar vereinbarte Fristen.

Was sollte ein guter Software-Entwicklungsvertrag enthalten?

Verbindliche Milestones mit Datumsangaben, klare Abnahme-Kriterien und definierte Rechtsfolgen bei Verzug (Nachfrist, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).

Rechtsanwalt Dr. Gerrit Mesch – Persönliche Beratung in Uplengen bei Leer und Oldenburg

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